(1) Allen – auch zukünftigen – Angeboten sowie Lieferungen/Leistungen einschließlich Produktempfehlungen, Beratungs- und Dienstleistungen liegen ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners/Käufers (einheitlich: „Käufer“) werden nicht anerkannt bzw. gelten nur nach unserer ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Zustimmung. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos durchführen.
(2) Mündliche, auch telefonische Vereinbarungen sind nur gültig, soweit wir sie schriftlich bestätigen.
(1) Angebote, auch in Anzeigen, Druckwerken oder elektronischen Medien einschließlich enthaltener Preisangaben sind stets freibleibend und unverbindlich.
(2) Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung bzw. werden durch Ausführung angenommen. Unsere Rechnungsstellung gilt als schriftliche Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags sowie Nebenabreden sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
(3) Die in unserer Auftragsbestätigung mitgeteilte Beschaffenheit legt die Eigenschaft der Ware bzw. der Leistung abschließend fest. Erklärungen, die wir im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (z. B. in Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, etc.) abgeben, stellen im Zweifel keine Übernahme einer Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft im Rechtssinne dar, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich erklärt worden ist.
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise netto, nach dem am Versand-/ Liefertage geltenden Preis.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Kostenerhöhungen (z.B. Rohstoffpreise oder Fracht) oder Steuererhöhungen (z.B. Umsatz- oder Mineralölsteuer) eintreten. Gleiches gilt für die Erhöhung der Preisvereinbarung zugrundeliegender sonstiger gesetzlicher Abgaben oder der mit dem Preis abgegoltenen Nebenabgaben, die zu einer Anpassung evtl. Pauschalbeträge für die Umlage von Abgaben führen. Liegt den eingerechneten Frachtkosten ein Mindestmengentarif zugrunde, so sind wir bei einer vom Käufer zu vertretenden Minderabnahme berechtigt, etwaige Frachtdifferenzen an den Käufer weiter zu belasten.
(3) Darüber hinaus behalten wir uns eine entsprechende Preiserhöhung vor, wenn nach Vertragsschluss Ereignisse im Sinne der Ziff. 5Abs. (2)zu einer Erhöhung der Gestehungskosten führen. Dasselbe gilt, wenn wir zur Aufrechterhaltung der Lieferung – ohne Rechtsanspruch des Käufers – bisher nicht oder nicht in diesem Umfang genutzte Bezugsquellen in Anspruch nehmen und dies zur Erhöhung der Gestehungskosten führt. Der Käufer kann in diesem Fall binnen einer Woche ab Mitteilung der Preiserhöhung diese ablehnen. Macht der Käufer von seinem Ablehnungsrecht Gebrauch, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen bzw. von ihm zurücktreten.
(1) Unsere Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, stets „ab Auslieferungslager/Werk“ (Lieferstelle). Ist der Käufer Unternehmer, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Ware die Lieferstelle verlässt bzw. an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versand unser Lager verlassen hat; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder bei Lieferung „frei Haus“. Unsere Lieferpflicht ist mit Warenübergabe an den Spediteur/Frachtführer erfüllt.
(2) Im Falle der Versandverzögerung auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr mit durch uns erfolgter Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(3) Wir bestimmen unter Berücksichtigung der angemessenen und uns bekannten Käuferinteressen Beförderungsart, -weg und Transportmittel. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die Kosten hierfür trägt der Käufer. Vom Käufer veranlasste Mehrkosten für Versandweg/Versandart gehen zu dessen Lasten.
(4) Bei Partien aus Tank- oder Kesselwagen wird die Liefermenge verbindlich mittels Durchlaufzähler oder sonstiger Messvorrichtung des Transportmittels festgestellt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle (z. B. Raffinerielager) festgestellten Daten.
(5) Für die Einhaltung von Lieferfristen haften wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zusicherung als Fixtermin. Unverbindliche Ankündigungen eines Liefertermins gelten nicht als Zusicherung.
(6) Wir sind zu Teillieferungen und –leistungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
(7) Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Ware nur für den vorgesehenen steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck verwandt wird. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Waren bezahlen müssen.
(8) Bei Annahmeverzug des Käufers können wir die betreffenden Mengen auf seine Gefahr und Kosten einlagern und einschließlich aller Nebenkosten als geliefert in Rechnung stellen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
(1) Erschweren Ereignisse höherer Gewalt unsere Leistung wesentlich, können wir den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, von ihm zurücktreten oder die Leistung für die Dauer der Behinderung ganz oder teilweise einstellen. Darüber hinaus sind wir bei Behinderungen von mehr als einer Woche berechtigt, die Lieferungen oder sonstige Leistungen zu beschränken und die verfügbaren Mengen nach billigem Ermessen auf mehrere Abnehmer zu verteilen. Wird aufgrund einer Liefer- oder Leistungsverzögerung die Abnahme dem Käufer nachweislich unzumutbar, kann er nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Anderenfalls sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist die ausgefallenen Mengen nachzuliefern.
(2) Als Ereignisse höherer Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten Umstände, deren Ursprung außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Boykott, Streik, Aufruhr, Sabotage, Stromausfall, Explosion, Aussperrung, Störung in der EDV oder unverschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörungen sowie jede Art beschränkender Maßnahmen von Regierungen und/oder Behörden.
(3) Zur Lieferung sind wir nur aus unseren jeweils zur Verfügung stehenden Bezugsquellen verpflichtet, vorbehaltlich rechtzeitiger und ausreichender Eigenbevorratung/Eigenbelieferung.
(1) Hat der Käufer Transportmittel / –behälter zu stellen, so hat er diese auf eigene Gefahr termingerecht sowie fracht- und spesenfrei an die vereinbarte Füllstelle zu senden. Beschädigte Transportmittel und –behälter können wir an den Käufer auf dessen Gefahr und Kosten zurücksenden und stattdessen gemietete oder eigene Transportmittel und –behälter gegen angemessene Gebühr zur Verfügung stellen und versenden. Wir haften nicht für Verunreinigungen der Ware oder für sonstige Schäden, die durch unsaubere Transportmittel und –behälter des Käufers oder deren sonstige mangelhafte Beschaffenheit entstehen.
(2) Wir sind nicht verpflichtet, Tanks/Behälter etc. des Käufers auf Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften oder auf technische Mängel zu überprüfen. Wir sind nicht verpflichtet, die Marken- und Sortenreinheit des Tankinhalts zu untersuchen, jedoch befugt, die Qualitätsreinheit mit Zustimmung des Kunden durch Anbringung von Markenblomben abzusichern. Der Käufer hat vor Anlieferung die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Tanks, Umfang und Art ihres Inhalts, ordnungsgemäßen Zustand der Zuleitung und Anschlüsse für die Befüllung sowie alle sonstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Befüllung fest- bzw. sicherzustellen. Überlaufschäden, die entstehen, weil der Tank oder eine käuferseitige Messvorrichtung, Zuleitung oder ein zu befüllendes Behältnis sich im mangelhaften technischen Zustand befinden oder das Fassungsvermögen oder die abzufüllende Menge vom Empfänger unrichtig oder ungenau angegeben worden sind sowie Schäden, die durch Verschmutzung oder Vermischung in einem vom Abnehmer gestellten Behältnis oder Transportmittel entstehen, werden nicht ersetzt. Von uns in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis einer Eintrittspflicht dar.
(3) Soweit der Käufer Unternehmer ist, haften wir nicht für Überfüllungs-, Vermischungs- oder sonstige Schäden, die durch von uns eingeschaltete Transportführer verursacht werden. Der Käufer hat uns von allen Ansprüchen Dritter zivil- oder öffentlich-rechtlicher Art, insbesondere solchen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundesbodenschutzgesetz, freizustellen, soweit der Schaden durch uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(4) Leihgebinde und Gebinde von uns oder Vorlieferanten dürfen vom Käufer nicht wiederbefüllt werden, insbesondere nicht mit Wettbewerbsprodukten oder zum Zwecke des Wiederverkaufs. Ist der Käufer Unternehmer und sind Abnehmer des Käufers selbst Wiederverkäufer, so hat der Käufer diesen eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Verletzt der Käufer eine der vorgenannten Pflichten, so hat er uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(5) Erfolgt die Lieferung in Einweg-Gebinden, gehen diese in das Eigentum des Käufers über, soweit wir nicht gesetzlich zur Rücknahme verpflichtet sind. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Leihgebinde nach Verbrauch der gelieferten Stoffe unverzüglich zurückzugeben. Gibt der Käufer ihm leihweise überlassene Gebinde bis zum Ablauftermin nicht zurück, sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Die Gebinde, die uns zurückzugeben sind oder zu deren Rücknahme wir verpflichtet sind, müssen restentleert und frei von sonstigen Fremdstoffen sein. Die Gebinde müssen unbeschädigt sowie verschlossen übergeben bzw. zum Versand bereitgestellt werden. Wir sind berechtigt, mit dem Käufer einen Termin oder eine Frist für die Rückgabe von Gebinden zu vereinbaren.
(6) Bei der auf von uns verkauften Gebinden angegebenen Inhaltsmenge in Litern handelt es sich um die Inhaltsmenge, die anhand der Dichte des jeweiligen Produktes bei 15°C Produkttemperatur ermittelt ist. Bei Inhaltsangaben in kg handelt es sich um das tatsächliche Netto-Füllgewicht.
(1) Bei Anlieferung ist der Käufer verpflichtet, einen ungehinderten Zugang zu Lagerräumen und Tankvorrichtungen zu gewährleisten. Er muss aus seinem Gefahrenbereich herrührende Gefährdungen ausschließen. Der Käufer ist verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen seiner Lagervorrichtungen und Tanks Sorge zu tragen und diese laufend auf sichtbare Schäden zu kontrollieren sowie ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit fachkundig überwachen zu lassen. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, für eine einwandfreie Funktionsfähigkeit des an seiner Tankvorrichtung installierten Grenzwertgebers Sorge zu tragen. Er hat ihm bekannte Störungen unverzüglich, jedenfalls vor Start des Einfüllvorgangs mitzuteilen.
(2) Der Käufer hat uns vor Beginn des Einfüllvorgangs über die Art und Qualität des früheren Inhaltes eines Behältnisses und die Menge rückständiger Tankinhalte mitzuteilen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich etwaiger rückständiger Inhalte, die atypisch sind, so dass wir mit ihnen nicht zu rechnen brauchen und die zu Gasbildungen führen oder Explosionsgefahren herbeiführen können.
(3) Verletzt der Käufer diese Pflichten, so hat er uns den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen und uns ggf. von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(1) Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung ist Wilhelmshaven. Zahlungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten. Wird hiervon abweichend eine Frist als Zahlungsziel vereinbart, so beginnt die Frist mit dem Liefertag zu laufen.
(2) Unsere Auslieferungsfahrer sind zum Rechnungsinkasso berechtigt und bevollmächtigt.
(3) Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks oder Wechseln vor. Deren Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Anfallende Spesen und Provisionen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug, Bestreiten des Anspruchs oder sonstigen schweren Vertragsverletzungen des Käufers können wir eine Stundung und die Gewährung eines Zahlungsziels jederzeit widerrufen. Wir sind weiter zum Widerruf berechtigt, wenn ernsthafter Verdacht einer wesentlichen Vermögensverschlechterung beim Käufer besteht.
(5) Unter den Voraussetzungen des Abs. (4) sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen oder die Erfüllung aller bestehenden Lieferverpflichtungen, auch solcher, bei denen Zahlungsverzug nicht vorliegt, einstweiligen einzustellen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weiter sind wir berechtigt, Herausgabe unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann dann erneute Lieferung erst nach vollständiger Zahlung verlangen.
(6) Wir sind, auch bei anderslautender Zahlungsbestimmung des Käufers, berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Verbindlichkeiten des Käufers und/oder Kosten und/oder Zinsen zu verrechnen und erst zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Erfolgt unsere Verrechnung abweichend von einer Zahlungsbestimmung, werden wir den Käufer über die Art der Verrechnung informieren.
(7) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Käufer nur berechtigt, wenn fällige Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festsgestellt sind.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung vor.
(2) Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der von uns gelieferten Ware mit Waren des Käufers überträgt uns dieser schon jetzt sein etwaiges Eigentum/Miteigentum an der Ware im Verhältnis des anteiligen Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der übrigen Ware.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, uns jeden Zugriff Dritter auf die Ware, bspw. durch Pfändung oder etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten und die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
(4) Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Die Vereinnahmung der Vorbehaltsware gilt als Ausübung des Rücktrittsrechts.
Ist der Käufer Unternehmer gilt unbeschadet der Abs. 1 – 4 zudem folgendes:
(5) Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(6) Die Vorbehaltsware ist vom Käufer mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren/ zu behandeln. Sie darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert, nicht aber verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Der Käufer ist zur Verarbeitung oder Veräußerung/Verwendung der Vorbehaltsware nur berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Wird die Ware vor vollständiger Zahlung weiter veräußert oder entsteht dem Käufer aus einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware eine Forderung, so tritt der Käufer diese bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist in diesem Fall bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretene Forderung in seinem Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Ein Widerruf kann durch uns erfolgen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder wenn eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer eintritt. Nach Erlöschen der Einzugsberechtigung ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern seine Schuldner zu benennen und uns alle zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Übersteigen uns sicher-ungshalber abgetretene Forderungen den Wert unserer Forderung um mehr als 10 %, werden wir in Höhe des diese Grenze übersteigenden Betrages die Forderung auf Verlangen freigeben.
(1) Alle Muster- und Analysedaten geben nur unverbindlich die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware wieder, soweit nicht eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.
(2) Beanstandungen sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Schadenersatz und Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen, sofern eine Nachprüfung der beanstandeten Ware aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist und/oder die Ware ohne unsere Zustimmung mit Zusätzen oder anderen Waren vermischt worden ist. Uns ist zur Prüfung eine ausreichende Probe der Ware zu übergeben bzw. Gelegenheit zur Probenentnahme zu geben. Hat die gelieferte Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder ist sie mangelhaft, steht uns das Recht zur – auch mehrfachen – Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Ware zu.
(3) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt für Ansprüche wegen Sachmängeln eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung.
(4) Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11 sind bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sämtliche Sachmängelansprüche auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises beschränkt. Bieten wir Ersatzlieferung an, sind Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. Wird die Ersatzlieferung nicht binnen angemessener Frist vorgenommen oder schlägt sie auch bei zweimaliger Nacherfüllung fehl, ist der Käufer wieder zu Rücktritt oder Minderung berechtigt. Hiervon abweichend gelten, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, bei Sachmängeln die gesetzlichen Regelungen.
(1) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei schuldhafter Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten durch uns bzw. unsere Erfüllungsgehilfen haften wir für jede Fahrlässigkeit begrenzt bis zur Höhe des vorhersehbaren und typischen Schadens, jedoch bei jeder fahrlässigen Verletzung beschränkt auf höchstens das 10-fache des Nettobetrages der fehlerhaften Lieferung. Generell ist die Haftung auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens unter Ausschluss von mittelbaren Schäden, Folgeschäden und reinen Vermögensschäden, insbesondere entgangenen Gewinns, beschränkt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse aus den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Ist der Käufer Kaufmann oder sonstige Person nach § 38 Abs. 1 ZPO, ist Gerichtsstand Wilhelmshaven.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ergänzend gelten die „Incoterms“ in der jeweils neuesten Fassung.
(3) Ist der Käufer Kaufmann, ist Erfüllungsort Wilhelmshaven, wenn nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(5) Kundendaten werden für Zwecke der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung gespeichert.